krants.jpg (1165 Byte)  Welt der Zähne: Gesetzliche Krankenkassen        last update: 06.01.2000. 

Leistungsanspruch, Genehmigungs- und Zahlungsverfahren

 


Womit im Jahr 2000 zu rechnen ist:

Mit Zustimmung des Bundestages ist die "kleine" Gesundheitsreform nach dem
Gesetzestext vom 17.12.1999 verabschiedet und wirkt zum 01.01.2000.
 
Leistungsumfang für den Versicherten

Die vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz bleibt aus der Sicht des Versicherten praktisch unverändert. Jedoch besteht, in vom Bundesausschuss Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien festzulegenden Ausnahmefällen, Anspruch der Versicherten für Suprakonstruktionen. Quelle: § 30 SGB V
 
Zahnarztbehandlung

Die Krankenkasse zahlt 100%, wenn der Zahnarzt bohrt und plombiert. Dies gilt für Füllungen aus Amalgam sowie aus bestimmten Kunststoffen.
 
Vorsorge

Regelmäßig zum Zahnarzt zu gehen, spart eine Menge Zahnschmerzen. Die Krankenkasse trägt 100% der Kosten für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen.
 
Zahnersatz

Ab 1. Januar 1999 wird bei Zahnersatzbehandlungen nach dem Sachleistungsprinzip abgerechnet.

Der Versicherte hat Anspruch auf:
1.) einen Zuschuß von 50% der Kosten. Wer regelmäß - mindestens einmal jährlich - beim Zahnarzt war, erhält einen zusätzlichen Bonus. So erhöht sich der Zuschuß nach 5 Jahren auf 60 Prozent und nach 10 Jahren auf 65 Prozent.
2.) Brücken bis zu vier fehlenden je Kiefer und drei je Seitenzahngebiet auf zwei bzw. drei Verbindungselemente (Restzahnbestand von drei Zähnen) je Kiefer.
3.) Legierung: Nur NEM-Legierungen

Vor Beginn der Behandlung muß der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen, der von der Krankenkasse zu prüfen und zu genehmigen ist. Aber nur der vertragliche Teil der Zahnersatzversorgung. Die Krankenkasse bestimmt den Versichertenanteil an den Kosten der Vertragsleistung.
Nach der Behandlung rechnet der Zahnarzt mit der KZV den Kassenanteil für die vertraglichen Leistungen ab. Nach Prüfung der Gesamtrechnung (vertraglicher und außervertraglicher Teil) durch die Krankenkasse zahlt der Patient seinen Eigenanteil an den Zahnarzt. Der Zahnarzt muss der Rechnung eine Kopie des Gewerbe- bzw. Praxislabors beilegen.

 
Kieferorthopädische Behandlungen

Die Kosten für Zahnspangen übernimmt die Krankenkasse zu 100 Prozent. Zunächst werden 80 Prozent gezahlt, die restlichen 20 Prozent müssen vom Versicherten erst einmal selbst bezahlt werden. Wenn die Behandlung planmäßig abgeschlossen wurde, wird dieser Betrag von der Krankenkasse auch erstattet. Diese Vorgehensweise soll Versicherte animieren, die oft lang andauernden Behandlungen auch wirklich abzuschließen.
Wenn es jemanden doppelt und dreifach trifft! In manchen Familien brauchen plötzlich beide Kinder Zahnspangen zur gleichen Zeit. Für das erste Kind übernimmt die Kasse zunächst 80 Prozent, für jedes weitere 90 Prozent der Kosten direkt, den Rest nach Abschluss der Behandlung.
 
Zahlungsanspruch bei Mehrkosten (§ 87a)

"Mehrkostenregelung" Der Patient, der über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen wünscht, muss diese selbst in vollem Umfange tragen. Der Zahnarzt hat in diesem Fall als Abrechnungsgrundlage die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), wobei der Höchstsatz bei der Honorarberechnung das 2,3fache des Gebührensatzes beträgt.
 
Vollständige Befreiung

wird gewährt bei folgenden monatlichen max. Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Sozialklausel):
 


Einkommensgrenzen

 

West

Ost

Alleinstehende

1.792 DM

1.456 DM

mit einem Angehörigen

2.464 DM

2.002 DM

mit zwei Angehörigen

2.912 DM

2.366 DM

mit drei Angehörigen

3.360 DM

2.730 DM

mit vier Angehörigen

3.808 DM

3.094 DM